In welcher Reihenfolge wird die Steuerverrechnung vorgenommen?
Grundsätzlich erfolgt bei Realisierung eines Verlustes zunächst eine Rückerstattung der bereits gezahlten Abgeltungssteuer, dann lebt ein evtl. vorhandener Freistellungsauftrag wieder auf und danach wird der entsprechende Verlusttopf befüllt.
Bei Realisierung eines Gewinnes wird erst eine Verrechnung mit dem entsprechenden Verlusttopf durchgeführt, dann wird ein evtl. vorhandener Freistellungsauftrag berücksichtigt und erst danach erfolgt der Abzug der Abgeltungsteuer zzgl. Soli und ggfs. Kirchensteuer.
Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass immer zwischen sonstigen und Aktiengewinnen / -verlusten unterschieden wird. Diesbezüglich möchten wir jedoch noch näher ins Detail gehen.
Haben Sie beispielsweise einen Aktienverlustverrechnungstopf, kann dieser ausschließlich mit einem Gewinn aus einem Aktienverkauf gegengerechnet werden. Der sonstige Verlustverrechnungstopf kann jedoch auch neben den sonstigen Erträgen auch mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Allerdings nur unter der Prämisse, dass der Aktienverlustverrechnungstopf leer ist.
Bei der bereits gezahlten Steuer erfolgt die Unterscheidung ebenfalls nach der bereits gezahlten Steuer aus Aktienverkäufen und sonstigen Erträgen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ist die Unterscheidung an dieser Stelle jedoch strikter.
Erzielen Sie einen Aktienverlust, kann dieser nur mit gezahlter Steuer aus Aktienverkäufen gegengerechnet werden.
Realisieren Sie jedoch einen sonstigen Verlust, kann dieser ausschließlich mit der bereits gezahlten Steuer aus sonstigen Erträgen verrechnet werden.
Eine Verrechnung der sonstigen bereits gezahlten Steuer mit Aktienverlusten ist nicht möglich.