Welche steuerlichen Auswirkungen haben die einzelnen Übertragungsarten?
Im Rahmen der Abgeltungsteuer unterstellt der Gesetzgeber die sog. "Veräußerungsfiktion". Das bedeutet, dass jeder Depotübertrag wie eine Veräußerung von Vermögenswerten behandelt und besteuert wird.
Hierzu gibt es wichtige Ausnahmen:
Wenn der Konto-/Depotinhaber der abgebenden Bank identisch ist mit dem Konto- /Depotinhaber der aufnehmenden Bank (Gläubigeridentität)
- keine Besteuerung bei der abgebenden Bank
Wenn der Konto-/Depotinhaber der abgebenden Bank nicht identisch ist mit dem Konto-/Depotinhaber der aufnehmenden Bank (Gläubigerwechsel).
Der Kunde teilt der abgebenden Bank die Unentgeltlichkeit schriftlich mit:
- Die Bank überträgt die Vermögenswerte einschließlich der Anschaffungsdaten, soweit ihr diese bekannt sind; die empfangende Bank bucht diese entsprechend ein. Die übernehmende Bank kann die erhaltenen Daten als richtig klassifizieren. Es findet keine Versteuerung statt.
Die abgebende Bank ist jedoch verpflichtet, die Unentgeltlichkeit ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. Hiervon ausgenommen sind nur Überträge von Altbeständen (d.h. von vor dem 01.01.2009 eingelieferte/erworbene Wertpapieren).
Der Kunde teilt der Bank mit, dass es sich um einen entgeltlichen Depotübertrag handelt bzw. gibt der abgebenden Bank keine Information bezüglich eines unentgeltlichen Übertrags:
- Besteuerung aller übertragenen Vermögenswerte durch die abgebende Bank, wobei der niedrigste Kurs des Vortags des Depotausgangs als Verkaufspreis angenommen wird. Soweit keine Anschaffungskosten bekannt sind, werden 30 % des Verkaufspreises als sog. Ersatzbemessungsgrundlage besteuert.
Die empfangende Bank erfasst die Vermögenswerte mit dem von dem abgebenden Institut ermittelten Börsenkurs am Übertragungstag.
Mögliche Steuerkorrekturen sind nur im Rahmen der Veranlagung möglich.