Was ist bezüglich des automatischen Kirchensteuerabzugs zu beachten?
Die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen) wird seit dem 01.01.2015 automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.
Für Angehörige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZST) das „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ (KISTAM) mit. Das KISTAM gibt Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den gültigen Kirchensteuersatz.
Eine unterjährig über das BZST übermittelte Änderung des KISTAM kann grundsätzlich immer erst zum 01.01. des Folgejahres berücksichtigt werden.
Hierzu können Sie eine Anlassabfrage in Ihrer WebFiliale unter dem Menüpunkt „Service“ und dann Untermenüpunkt „Kirchensteuer“ durchführen.
Ist für Sie beim BZST hinterlegt, dass Sie keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehören, ziehen wir keine Kirchensteuer ab.
Möglicherweise zu viel oder zu wenig gezahlte Kirchensteuer kann nur über die persönliche Veranlagung erstattet bzw. erhoben werden.