Wie werden ausgeknockte Optionsscheine steuerlich berücksichtigt?
Wird ein nach dem 01.01.2009 erworbener Optionsschein ausgebucht, ist für die Verlustverrechnung entscheidend, ob der Emittent einen Restwert liefert. Sofern der Optionsschein ohne Restwert ausgebucht wird, ist eine steuerliche Anrechnung nicht möglich. Eine steuerliche Verlustverrechnung erfolgt nur dann, wenn der Emittent den Optionsschein mit einem Restwert ausbucht (auch wenn dieser nur einen zehntel Cent beträgt).
Bei einer Wertlosaussbuchung können Sie versuchen den Verlust über Ihre Einkommensteuererklärung berücksichtigen zu lassen. Ob Ihr Finanzamt den Verlust anerkennt können wir Ihnen leider nicht mitteilen. Bitte reichen Sie in diesem Fall die Kaufabrechnung sowie die Ausbuchungsanzeige ein.
Sollte nach dem Knock Out noch ein Verkauf beim Emittenten möglich sein erhalten Sie eine Verkaufsabrechnung und der Verlust wird in diesem Fall von der flatexDEGIRO Bank AG angerechnet.